Dienstleistungen

Diese Nummer ist unverzichtbar zur Unterzeichnung notarieller Verträge, Eröffnung von Bankkonten, Ausübung irgendwelcher beruflichen Tätigkeiten, usw …

Auch ein nicht ansässiges Unternehmen muss mittels seines Rechtsvertreters um eine Unternehmenssteuernummer ersuchen. In diesem Fall allerdings beim zuständigen Finanzamt, dem die juristischen Unterlagen des Unternehmens vorzulegen sind. Der Rechtsvertreter selbst muss allerdings im Voraus um seine eigene NIE-Nummer ersuchen.

Der Antragsteller muss hierzu das zuständige Amt der Nationalpolizei aufsuchen und dort das korrekt ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular, seinen Reisepass im Original und als Fotokopie, sowie die Bankbescheinigung über die im Voraus entrichtete Bezahlung der anfallenden Gebühr – derzeit neun Euro – vorlegen.

Diese Formalitäten können in einzelnen Fällen in kleinen Details voneinander abweichen, über die wir uns am Laufenden halten, denn zuweilen werden auch Fotografien oder Nachweise in Bezug auf die beabsichtigte Investition verlangt.

Zurzeit ist es erforderlich, sehr früh bei dem zuständigen Amt der Nationalpolizei zu erscheinen, um eine Bearbeitungsnummer zu erhalten und dann im Laufe des Vormittags vorsprechen zu können.

Einkünfte, die Nicht-Residenten aus einem Eigentum in Spanien erzielen, sind mit einem Steuersatz von 24% belegt, die im folgenden Jahr auf den ihres Gewinns zu entrichten sind.

Wenn die Einkünfte aus einem vermieteten Eigentum erzielt werden, behält in der Regel das Unternehmen, das mit seiner wirtschaftlichen Nutzung beauftragt ist, den fälligen Steuerbetrag ein und überweist ihn im Namen des Eigentümers an das Finanzamt.

Wenn das Eigentum eines Nicht-Residenten von dem Eigentümer, seiner Familie und Freunden ausschließlich privat genutzt wird (Zweiter Wohnsitz), so beträgt der zu entrichtende Steuerbetrag 24% des Mindestertrages, was um die 2% des Katasterwertes sein kann oder 1,1%, wenn eine katasteramtliche überprüfung vorgenommen wurde. Der Katasterwert befindet sich in der Grundsteuer.

Wenn noch keine Grundsteuererhebung auf das Eigentum, und also auch noch kein Katasterwert, existieren, beträgt der Ertrag 1,1% von 50% des in der Kaufurkunde erklärten Wertes oder des in der Bestimmung der Vermögenssteuer festgelegten Wertes.

Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die von dem Grundbesitz erhoben wird und einmal im Jahr zu entrichten ist. Der Entrichtungszeitraum, wie auch der zu zahlende Prozentanteil hängen von der Gemeinde ab, in der sich das Eigentum befindet.

Die Bemessungsgrundlage der Steuer basiert auf dem Katasterwert des Wohneigentums und variiert in Abhängigkeit von seiner Lage, dem Alter der Immobilie, den kommunalen Leistungen, in deren Genuss es steht, usw. Der Katasterwert wird in regelmäßigen Zeitabständen überprüft.

Wenn in den Vorjahren eine katasteramtliche überprüfung vorgenommen wurde, wird über mehrere Jahre hinweg eine Verminderung der Bemessungsgrundlage angewendet, damit der zu zahlende Steuerbetrag nicht plötzlich übermäßig ansteigt.

Die Grundsteuer ändert sich bei einem Verkauf nicht automatisch. Der Notar übersendet zu diesem Zweck die Angaben an das Katasteramt. Wenn aber der Wechsel nicht automatisch vorgenommen wird, so muss darum mittels des Formulars Formblatt 901 ersucht werden.

In Spanien werden Eigentumskäufe vor einem öffentlichen Notar mittels der Unterzeichnung einer öffentlichen Kaufurkunde vorgenommen, wozu die Bezahlung in ihrer Gesamtheit zu leisten ist. Im Vorhinein kann ein privater Vertrag abgeschlossen werden, vor allem wenn die Bezahlung des Preises nicht in einem erfolgt. In diesem werden die unterschiedlichen Vereinbarungen in Bezug auf das zum Verkauf stehende Eigentum zwischen Käufer und Verkäufer festgehalten.

Man sollte sich in diesem Fall von einem Rechtsanwalt beraten lassen, der die Urkunden überprüfen kann und den notariellen Kaufvertrag vorbereitet.

Es existiert die Möglichkeit, bei der Unterzeichnung der notariellen Kaufurkunde, die Zahlung auf ein späteres Datum aufzuschieben, was jedoch für den Käufer etwas teurer ist.

Sowohl der Käufer, als auch der Verkäufer müssen persönlich oder vertreten durch Vollmachtinhaber vor dem Notar erscheinen.

Im Moment der Unterzeichnung der Kaufurkunde wird die Eigentumübertragungssteuer und Eintragssteuer für Akte und Verträge in Höhe von 6’5% des Betrags fällig, der in der Kaufurkunde genannt wird.

Im Falle eines direkten Erwerbs von einem Bauträger reduziert sich dieser Betrag auf 0’75%, weil im Vorhinein die Kanarische Mehrwertsteuer IGIC (oder eine vergleichbare Steuer außerhalb der Kanarischen Inseln) in Höhe von 5% zu bezahlen ist.

Die Höchstfrist zur Entrichtung der Besitzübertragungssteuer Eigentumübertragungssteuer und Eintragssteuer für Akte und Verträge ist auf dreißig Kalendertage befristet, gezählt vom Datum der notariellen Urkunde an.

über diese Steuer hinaus muss der Käufer die Notariats- und Grundbuchamtgebühren bezahlen.

Die an die Gemeinde, in dem sich das Eigentum befindet, zu entrichtende Wertzuwachssteuer obliegt dem Verkäufer, obwohl manchmal auch das Gegenteil vereinbart wird.

In dem Falle, dass der Verkäufer seinen Wohnsitz nicht in Spanien hat, muss der Käufer beachten, dass er 3% des vereinbarten Preises zurückhält und den Betrag im Namen des Verkäufers innerhalb einer Frist von 30 Tagen – auf das Datum des Kaufvertrages gezählt – an das Finanzamt überweist und den entsprechenden Beleg dem Verkäufer oder dessen Rechtsvertreter übergibt.

Im Allgemeinen betragen alle diese Kosten zusammengenommen – außer der oben erwähnten, im Kaufpreis enthaltenen Einbehaltung – etwas weniger als 9% des Wertes der Kaufurkunde.

Im Moment des Verkaufs eines Eigentums seitens einer Person, die ihren Wohnsitz nicht in Spanien hat, fällt diese Steuer an und die entsprechende Steuererklärung ist innerhalb der folgenden vier Monate nach dem Datum der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages abzugeben.

Der Prozentanteil beträgt 18% des erzielten Gewinns.

Um den Gewinn zu berechnen, werden von dem Verkaufspreis der in der notariellen Erwerbsurkunde (durch Kauf, Erbschaft, Schenkung, u. s. w.) erklärte Wert und die nachweisbaren legalen Kosten (einschließlich bezahlter Provisionen an Immobilienmakler, wenn die entsprechende Quittung beigebracht wird) abgezogen.

Wenn es ich bei dem Verkäufer um ein Unternehmen handelt, wird zu dem Erwerbspreis ein jährlicher Wertminderungsanteil seit dem Erwerbsdatum berechnet.

Der Käufer ist im Moment der Unterzeichnung der notariellen Kaufurkunde innerhalb dieser Steuer dazu verpflichtet 3% des Preises von dem Verkäufer ohne Wohnsitz in Spanien zurückzuhalten, sodass dieser nur 97% des Verkaufspreises der Immobilie erhält.

Die Behörden haben also diesen Betrag in den Händen, bis der Verkäufer oder sein Vertreter die entsprechende Steuererklärung innerhalb der oben erwähnten Frist vorlegen, deren Ergebnis allerdings nur selten mit den einbehaltenen drei Prozent übereinstimmt.

Es kann vorkommen, dass kein Wertzuwachs entstanden ist, sodass ein Antrag auf die Rückzahlung des von dem Käufer auf den Namen des Verkäufers eingezahlten Steuerbetrages gestellt werden kann, denn dieser ist Teil des Verkaufspreises.

Auch wenn ein Wertzuwachs vorliegt, kann es sein, dass der zu entrichtende Steuerbetrag niedriger als der einbehaltene und eingezahlte Betrag ist, sodass auch in diesem Fall ein Antrag auf die Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages gestellt werden kann.

In beiden Fällen bezahlt das Finanzamt den überschüssigen Betrag innerhalb einer Höchstfrist von sechs Monaten – von dem Datum der Steuererklärung an berechnet – zurück. Wenn diese

’ Frist überschritten wird, zahlt das Finanzamt darüber hinaus Zinsen auf den Betrag.

Die Steuerrückzahlung erfolgt mittels Banküberweisung auf ein Konto innerhalb des spanischen Staatsgebietes, keinesfalls jedoch auf ein ausländisches Konto.

Logischerweise kann die real zu entrichtende Steuer natürlich auch den von dem Käufer einbehaltenen Betrag übersteigen. In diesem Fall muss der Verkäufer die restliche Steuerschuld innerhalb einer in dieser Steuer bestimmten Frist nachzahlen.

Der Steuererklärung über den Wertzuwachs müssen u. a. Kopien der notariellen Urkunden, der abzugsfähigen Kosten und der jährlich gezahlten Steuern beigelegt werden. Im Falle juristischer Personen ist auch die Sondersteuer auf Güter von Körperschaften ohne Sitz in Spanien zu entrichten.

Das Spanische Finanzamt A.E.A.T leitet keine Steuerrückzahlung ein, wenn die Zahlung der Jahressteuern für die rechtlich einklagbaren Jahre nicht nachgewiesen wird.

Wie spanische Gesellschaften auch müssen ausländische Unternehmen ihre Gründung sowie die Ernennung von einem oder mehreren Repräsentanten nachweisen, um legale Transaktionen in Spanien ausführen zu können.

Zu diesem Zweck muss eine übersetze und mit Apostille legalisierte Kopie der Gründungsurkunde der Gesellschaft oder eine im Land des Gesellschaftssitz äquivalente Urkunde vorgelegt werden. Wenn die rechtliche Vertretung des Unternehmens in der Gründungsurkunde der Gesellschaft nicht ausreichend akkreditiert sein sollte, ist eine Notarielle Vollmacht zu Gunsten eines rechtlichen Repräsentanten der Gesellschaft zu unterzeichnen, die ebenfalls übersetzt und mittels einer Apostille legalisiert werden muss.

In Spanien muss der rechtliche Vertreter der Gesellschaft um eine Steueridentifizierungsnummer (C.I.F.) bei dem zuständigen Finanzamt der Agencia Estatal de Administración tributaria, (A.E.A.T.) ersuchen.

Ausländische Gesellschaften müssen keine Einkommenssteuer und / oder Eigentumssteuern erklären, da mit diesen natürliche Personen besteuert werden. Wohl sind sie aber verpflichtet, 3% des Katasterwertes des Eigentums, das sie in Spanien besitzen, jeweils im Januar für das abgelaufene Jahr zu erklären und zu bezahlen.

Wenn sich der Steuersitz des Unternehmens in einem Land befindet, mit dem Spanien zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen ein Abkommen geschlossen hat, das den Austausch von Daten einbezieht, so können diese Firmen jährlich um die Befreiung von dieser Steuer ersuchen, was praktisch für ganz Europa gilt.

Dies ist jedoch nicht möglich, wenn das Unternehmen seinen Sitz in einem der so genannten Steuerparadiese hat. In diesem Fall ist die Entrichtung der Steuer unvermeidlich.

Zur Beantragung einer Freistellung von der Sondersteuer für Güter von Körperschaften ohne Sitz in Spanien müssen die persönlichen Angaben der letzten Nutznießer der Gesellschaft, d. h. ihrer Gesellschafter, natürliche Personen, angegeben werden, so u. a. Staatsangehörigkeit, Anschrift im Land des Unternehmenssitzes, Anteil an der Gesellschaft, u. s. w. Hierzu müssen alle von ihnen um eine Ausländeridentifizierungsnummer (NIE) ersuchen.

Zur Beantragung einer Freistellung von dieser Steuer benötigen Sie das Formblatt 213 und zu dem Zeitpunkt der Antragstellung vor dem 30 Januar eines jeden Jahres müssen für jeden der Teilhaber der Gesellschaft, sowie für diese selbst Steuersitzurkunden des jeweiligen Landes/ Länder vorgelegt werden. Ohne diese Voraussetzung wird der Antrag nicht angenommen und die Befreiung kann dementsprechend auch nicht gewährt werden.

Wenn einer der Teilhaber an der Gesellschaft seinen Wohnsitz in einem Land haben sollte, das die Bedingungen für eine Steuerbefreiung nicht erfüllt, so muss die Steuer zu dem Anteil bezahlt werden, die dem Anteil dieses Teilhabers an der Gesellschaft entspricht.

Auf den Kanaren sind die Erben der Erblasser, die nachweisbar – im Allgemeinen mittels der Kopien der Einkommenssteuererklärungen � während der letzten fünf Jahre vor ihrem Tod ansässig waren, von dieser Steuer befreit. Auch die von Schenkungen begünstigten Personen sind von dieser Steuer befreit, wenn sie während derselben Anzahl von Jahren und unter denselben, genannten Bedingungen ihren Wohnsitz auf den Kanaren hatten.

In allen übrigen Fällen müssen die Erben jedweden Eigentums, das sich in Spanien befindet, innerhalb einer Höchstfrist von sechs Monaten nach dem Tod ihres legalen Besitzers die Erbschafts- und / oder Schenkungssteuer erklären und entrichten.

Zur Annahme eines Erbes muss innerhalb einer möglichst kurzen Frist eine öffentliche Urkunde unterzeichnet werden, wobei die Sterbeurkunde (übersetzt und mit Apostille versehen, wenn sie nicht in Spanien ausgestellt wurde) und das ebenfalls übersetzte und mit Apostille legalisierte Testament vorzulegen sind.

Mit der Sterbeurkunde kann auch um eine dritte, im Allgemeinen ebenfalls erforderliche Urkunde ersucht werden: Das Zertifikat des letzten Willens, das bei dem Zentralregister in Madrid beantragt wird und in dem erklärt wird, ob der Verstorbene nach dem von den Erben vorgelegten Testament in Spanien noch ein neueres Testament unterzeichnet hat.

Aufgrund der Komplexität zur Vorbereitung und Unterzeichnung einer Erbschaftsannahmeurkunde ist es empfehlenswert, einen Rechtsbeistand mit einzubeziehen.

Nachdem die Bemessungsgrundlage für jeden einzelnen Erben festgelegt wurde, wird die Höhe der Erbschaftssteuer mittels einer progressiven Steuerskala berechnet, wobei diese im Allgemeinen jährlich im staatlichen Haushaltsetat aktualisiert wird. Zur allgemeinen Orientierung können wir sagen, dass die Höhe der Erbschaftssteuer erheblich geringer ist, wenn ein naher Verwandtschaftsgrad zwischen Erben und Verstorbenem vorliegt (Kinder, Ehepartner, usw …), sowie in dem Maße, in dem eine höhere Anzahl von Erben existieren und wenn die Erbschaft nicht einmal in Ihrem Land sehr groß ist.

Obwohl man, um Verzugszinsen zu vermeiden, die Bezahlung der Erbschaftssteuer vor der Unterzeichnung der öffentlichen Erbschaftsannahmeurkunde leisten kann, z. B. wenn die erforderlichen Urkunden auf sich warten lassen, so ist es doch vorzuziehen, alles zusammen zu erledigen.

ls zusätzliche Kosten fallen u. a. Notariats- und Grundbuchamtgebühren, so wie die an die Gemeinde zu entrichtende Wertzuwachssteuer an.

Viele Eigentümer, die eine zweite Wohnung in Spanien besitzen, fühlen sich, vor allem wenn sie nicht unsere Sprache sprechen, angesichts der zahlreichen und verschiedenartigen Zahlungen, die sie für den Unterhalt ihres Eigentums leisten müssen, verloren: Quoten der Eigentümergemeinschaft, Strom, Wasser, Müllabfuhr, Telefon, Abwasser, Versicherung, Steuern, Gartenpflege, Reinigung, usw. Dies gestaltet sich noch komplizierter, wenn irgendeine Angabe zum Konto variiert oder man ganz einfach die entsprechenden Mitteilungen nicht unter der richtigen Anschrift erhält.

Aus diesem Grund bieten wir unseren Kunden die Möglichkeit, bei unserem Unternehmen ein hausinternes Konto mit ausreichenden Fonds zu unterhalten, um für ein jeweiliges Quartal die Kosten zu decken. Diese Zahlungen führen wir dann in Ihrem Namen über unsere Konten durch und übersenden Ihnen für jedes Quartal einen Kontoauszug in Ihrer Sprache zusammen mit den Originalquittungen. Darüber hinaus können Sie jederzeit über E-Mail die übersendung eines Kontoauszugs beantragen.

Zur Durchführung dieser Dienstleistungen stellen wir auf der Grundlage der uns im Voraus von unseren Kunden zur Verfügung gestellten Angaben einen Kostenvoranschlag zur Verfügung, sodass diese ausreichend Zeit haben, uns die erforderlichen Fonds zu überweisen.

In allen Fällen erhalten alle unsere Kunden zu Jahresbeginn – unabhängig davon, ob sie über ihre eigene Bank die Zahlungen leisten, ein hausinternes Konto bei uns unterhalten oder ihre Fonds pünktlich überweisen – einen Kostenvoranschlag in ihrer Sprache, damit sie eine bessere Kontrolle über die Kosten ihres Eigentums in Spanien haben.

Als Repräsentanten der spanischen Versicherung MAPFRE können wir Ihnen einen an Ihre realen Bedürfnisse angepassten Kostenvoranschlag für die Versicherung Ihres Eigentums oder auch Ihres Fahrzeugs oder irgendeiner anderen Versicherung, die Sie benötigen, unterbreiten.

Die Wohneigentumsversicherung „MAPFRE HOGAR“ deckt Schäden, die durch Wasser, Feuer, Explosion und Glasbruch entstanden sind, umfasst eine Haftpflichtversicherung und Rechtsberatung.

Als Versicherungsvertreter sind wir Ihnen bei der Schadensabwicklung behilflich, so u. a. bei der Reparaturregelung, Gutachterterminen und Schriftverkehr zwischen allen beteiligten Parteien.

Wir unterbreiten Ihnen gerne jederzeit einen unverbindlichen Kostenvoranschlag.

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